Faksimile aus dem Urteil des Handelsgericht Wien

KZ Auschwitz – gerichtliche Folgen der falschen Holocaust Fotos

Unsere Reportage zu den falschen Bildern zum KZ AuschwitzAm 3. April 2005, anläßlich der Thematik des 60. Jahrestages der Befreiung der Konzentrationslager Auschwitz und Auschwitz-Birkenau reportierten wir den Sachverhalt über die Verwendung von falsch deklarierten Fotos, die in unterschiedlichen Medien den Konsumenten zum KZ Auschwitz sowie Auschwitz-Birkenau gezeigt wurden. Diese stammten von verschiedenen Unternehmungen, die damit Handel betreiben und auch Medien Bildnutzungsrechte verkaufen. Daß diese Fotos falsch ausgewiesen, beschrieben, deklariert und millionenfach von Menschen konsumiert wurden, ist ein unwiderlegbares Faktum. Die betroffenen Kontent-Dienstleister, die AKG-Images GmbH und der SV-Bilderdienst der DIZ-München GmbH (Bilderdienst Süddeutscher Verlag), aus dessen Beständen die Fotos an Medien verkauft wurden, haben wir damals um Stellungnahme ersucht – vergebens. Anstelle dieser sah sich die zur Mediengruppe Süddeutscher Verlag gehörende DIZ-München GmbH, der SV-Bilderdienst, aufgrund unserer Exklusivreportage veranlaßt rechtlich gegen unsere Veröffentlichung vorzugehen. (siehe Bericht).

Am Handelsgericht Wien wurde unter der GZ: 18 Cg 69/05 Klage gegen den verantwortlichen Medieninhaber und Chefredakteur, Walter Egon Glöckel, der auch Verfasser der Reportage war, auf Unterlassung mit einem Streitwert von 35.000.- €, zeitgleich mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eingebracht. Der Klage vorangegangen war die Aufforderung der DIZ-München GmbH via ihrer Anwälte in Deutschland Glöckel zu einer Unterfertigung von zwei Unterlassungsverpflichtungserklärungen zu veranlassen, die dieser jedoch strikt ablehnte.

Die Klage vor dem Handelsgericht Wien erfordert jedoch eine verpflichtende anwaltliche Vertretung, die Glöckel sich angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht leisten kann. Der Journalist hatte im Jahr 2003 eine investigative Recherche im Bereich des internationalen Menschenhandels in Deutschland und Österreich über einen Zeitraum von einem ¾ Jahr durchgeführt und das Verbrechen in Buchform (Das Foetibus Projekt) veröffentlicht. Er hat diese Recherche sowie die Buchpublizierung aus eigener Tasche finanziert und ist dabei „ausgeblutet“, wie er es formuliert. Auch zwei Klagen der Zeugen Jehovas-Organisationen, haben ihren Beitrag dafür geleistet, daß der Journalist heute nur noch mit den Utensilien ausgestattet ist, die ihm die Berufsausübung ermöglichen. Aus diesem Grunde war er dazu gezwungen Verfahrenshilfe beim Handelsgericht zu beantragen. Bei der Verfahrenshilfe geht es nicht um ein Geschenk, sondern die Bevorschussung der anwaltlichen Kosten um sich, wie in diesem Falle, überhaupt dem Rechtsverfahren stellen zu können. Die finanziellen Aufwendungen wären im Falle einer Verurteilung vom Beklagten nach Erlangung finanzieller Mittel zu refundieren. Aber bei dem, der Reportage zugrunde liegenden, Sachverhalt und den Beweismitteln ist Glöckel der Überzeugung, daß dieser Prozeß keinesfalls verloren werden kann. Der in der Reportage publizierte Sachverhalt ist ein Skandal und an den Fakten nicht zu rütteln: Millionen Menschen haben falsche Bilder zum Konzentrationslager Auschwitz und Auschwitz-Birkenau vor Augen geführt bekommen. Dafür sollten eigentlich die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden und nicht derjenige, der seiner beruflichen Verpflichtung nachkommt und den Sachverhalt in die Öffentlichkeit bringt.

Faksimile aus dem Urteil des Handelsgericht Wien

Faksimile aus dem Urteil vom Handelsgericht Wien über den Antrag des Klägers auf einsweilige VerfügungFaksimile aus dem Urteil vom Handelsgericht Wien über den Antrag des Klägers auf einsweilige Verfügung

Aber der Prozeßverlauf vor dem Handelsgericht Wien verlief doch etwas anders, als vom Journalisten erwartet. Obwohl das Gericht den Antrag der DIZ Dokumentations- und Informationszentrum München GmbH auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung auf Abänderung der Reportage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Unterlassungsklage am 16.8.2005 wie folgt ablehnte:

Die inhaltlichen Behauptungen, die der Beklagte bezüglich der Echtheit der Photos der Klägerin aufstellte, zeigten sich nach einer internen Prüfung des Bildmaterials durch die Klägerin als richtig. Der festgestellt Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Bescheinigungsmitteln.,

Das Urteil vom Handelsgericht Wien zu den falschen Auschwitz-Fotos(GZ: 18 Cg 69/05 Dr. Maria-Charlotte Mautner-Markhof) wurde auch der Antrag auf Verfahrenshilfe des Beklagten abgelehnt. Zu diesem Zeitpunkt legte auch die DIZ-München GmbH, der SV-Bilderdienst der Mediengruppe Süddeutscher Verlag gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ebenfalls Rekurs am Oberlandesgericht Wien ein.

Der vom Journalisten Walter Egon Glöckel eingebrachte Rekurs auf VerfahrenshilfeFassungslos machte Glöckel die Feststellung, daß die Klägerin im Rahmen der Prozeßordnung nicht nur Einsicht in den Verfahrenshilfeantrag hat, sondern auch Parteienstellung besitzt. Ein derartiger Antrag beinhaltet sehr persönliche Angaben, die u.a. auch die Familien- und Vermögensverhältnisse betreffen. Der Journalist legte am 21.9.2005 das Rechtsmittel des Rekurses gegen den ablehnenden Bescheid auf Verfahrenshilfe ein und legte wie folgt dar:

Ich habe zur Kenntnis nehmen müssen, daß der Kläger in die Unterlagen meines Ansuchens um Verfahrenshilfe Einsicht nehmen kann, wenngleich ich dies mißbillige, da sehr persönliche Belange, auch den Datenschutz betreffend darin erfaßt sind und derartige Informationen nichts mit der Causa an sich zu tun haben – liefert man sich doch indirekt dem wirtschaftlichen Faktor, betreffend Verfahrensabläufe – Instanzenwege, etc., aus. Es ist mir durchaus plausibel, daß meine Lebensumstände vielleicht etwas von der durchschnittlichen Norm abweichen. Dafür gibt es Gründe, die vorwiegend auf Sicherheitsaspekten beruhen, deren Begründung u.a. in einer Veröffentlichung über intern. Menschenhandel als Resultat einer investigativen Recherche begründet liegen.

Faksimile aus dem Beschluß des Oberlandesgericht Wien über die Bewilligung der VerfahrenshilfeDoch ebenso ist es von Bedeutung, daß ich seit vielen Jahren, wenn auch entsprechend eingeschränkt lebe und weder von staatlicher, noch Dritter Seite Geldzuwendungen angenommen, empfangen oder beantragt habe. Aus eigenem bin ich finanziell nicht in der Lage mich gegen die verzerrenden und falschen Anschuldigungen des Klägers im gegenständlichen Verfahren ohne anwaltliche Unterstützung zu wehren, noch dazu wo in diesem Verfahren Anwaltspflicht besteht. Der, der Klage zugrunde liegende Sachverhalt, der Gegenstand meiner Veröffentlichung war, und eine der betroffenen Firmen zur Klage veranlaßte, ist in jedem Punkt beweisbar, sonst hätte ich keinesfalls die Veröffentlichung vorgenommen. Der Versuch der DIZ München GmbH liegt darin, den Sachverhalt abzuschwächen oder die Verbreitung des Skandals zu unterminieren bzw. unterbinden. Es kann und darf nach meinem Rechtsempfinden doch nicht so weit kommen, daß mir das ordentliche Verfahren nur weil ich eigentlich wirtschaftlich mittellos bin und durch die Lebensumstände bedingt, es nur schwierig/eingeschränkt möglich ist dafür umfangreiche Nachweise zu erbringen, oder der Kläger wie mir telephonisch mitgeteilt wurde „Mitsprache“ in diesem Verfahren hat, dies vielleicht verweigert wird. Denn ob meine wirtschaftlichen Verhältnisse nun schlecht oder gut sind, so hat dies rein gar nichts mit meiner Arbeit als Journalist & Publizist zu tun, sondern es spricht einzig und allein dafür, daß ich ohne von meinem Weg abzuweichen diesen seit über 5 Jahren beschreite und in der Erkenntnis lebe, daß Qualität im Journalismus, Unabhängigkeit und Entbehrungen ein Ziel der Durchsetzung der Wahrheit sind und irgendwann auch der wirtschaftlich Durchbruch erfolgt.

Denn tatsächlich zeigte sich dann im Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien mit der GZ: 1 R 220/05 mit dem Glöckel dann am 5.12. 2005 doch nach Einlegung des Rekurses die Verfahrenshilfe zugesprochen wurde, daß die Klägerin, die DIZ-München GmbH durch ihre Anwälte tatsächlich versucht hatten, den Antrag auf Verfahrenshilfe einem negativen Ausgang zuzuführen.

Steht doch schwarz auf weiß darin geschrieben, daß die Kläger versuchte, beigebrachte Dokumente unter der Deklaration des „Neuerungsverbotes“ nicht zulassen zu wollen. Ein bemerkenswerter Aspekt, denn einerseits muß der Klägerin sehr wohl bewußt sein, daß die von ihr eingebrachten Klage Anwaltspflicht für den Beklagten beinhaltet. Auch der Umstand, daß der Journalist durch die Zeugen Jehovas-Gerichtsverfahren in Deutschland nicht gerade wirtschaftlich gut dasteht, ist und war kein Geheimnis.

Faksimile aus dem Beschluß des OLG WienFaksimile aus dem Beschluß des OLG Wien

Der Beschluß über den Rekurs des Klägers gegen GlöckelSo endet jedoch gegenwärtig die gerichtliche Auseinandersetzung in dem Beschluß des Oberlandesgerichts Wien (Senat Dr. Pimmer, Dr. Brenn und KR Kwasny) wo dem Rekurs der Klägerin nur in einem Punkt in seinem umfassenden Antrag auf einstweilige Verfügung bis zum Urteil in der Hauptsache Zustimmung erteilt wurde. Bis zum Urteilsspruch des Hauptverfahrens ist es wie folgt untersagt: „… unter Bezugnahme auf die klagende und gefährdete Partei die Äußerung, Geschäftemacher würden mit echten oder nachgestellten Bildern des Holocaust aus Profitsucht viel Geld bzw gewinnbringende Geschäfte machen, oder andere derartige Äußerungen öffentlich, insbesondere auf der Website www.muenchnernotizen.info, zu tätigen.“ Alle anderen von der DIZ-München GmbH, dem SV-Bilderdienst beantragten Abänderungen bzw. Streichungen wurden auch von dieser zweiten Instanz abgewiesen.

Schon zu Beginn der gegenständlichen Reportage haben wir auf die Gefahr hingewiesen, daß derlei falsch ausgewiesene Fotos zum Holocaust derjenigen Klientel Nahrung verschafft, das den Revisionisten zuzuordnen ist. Dem Personenkreis, der auch heute noch den Massenmord in Konzentrationslagern und Gaskammern verleugnet oder bezweifelt. Wir konnten in einem Forum einen Eintrag vorfinden, der sich auf unsere Reportage bezieht. Ein User leitet aus den falsch ausgewiesenen Fotos der AKG-Images GmbH sowie der DIZ-München GmbH die Grundlage ab, das existierende Faktum der begangenen Verbrechen durch das nationalsozialistische Regime in Konzentrationslagern in Frage zu stellen. (Hier der Direktlink, hier das Posting als .pdf) Das gesamte Ausmaß des Schadens, der durch den Kläger mitverursacht wurde, wird wohl nie genau festzustellen sein, jedoch zeigen wir hier auszugsweise drei weitere Beispiele, wo sich an der Thematik des Holocaust interessierte Menschen, Einrichtungen und auch ein Verlag auf die Bildangaben verlassen haben um zu veranschaulichen welche Tragweite bereits heute damit erreicht wurde:

historylearningsite aus England zum Sonderkommando in Auschwitz home.nordnet.fr zum Sonderkommando in Auschwitz

li: Historylearningsite aus England zum Sonderkommando im KZ Auschwitz | re: Website aus Frankreich zum Sonderkommando in Auschwitz

Die Holocaust Chronik Seite 451 Die Holocaust Chronik publiziert im Jahr 2000 Die Holocaust Chronik Seite 462

Die Holocaust Chronik
li. Buchseite 451 Bild „Häftlinge mit Zange“ | re. Buchseite 462 „Häftlinge vor Ofen
Bildnachweis: Bilderdienst Süddeutscher Verlag

Wir, DER GLÖCKEL (vorm. muenchnernotizen), vertreten durch den Chefredakteur Walter Egon Glöckel werden nicht nur alle rechtlich möglichen Schritte in dem Verfahren ausschöpfen, sondern in dessen Verlauf sowohl dem Gericht als auch der Öffentlichkeit weiterhin solche Auswirkungen und die Dimensionen aufzeigen, die die Folgen der falschen Holocaust Fotos beinhalten.

Der Historiker MA Andreas Kilian nannte diese Bilder „Geschichtsfälschung“ und unsere Intension lag und liegt in dem Aufzeigen des sich daraus resultierenden gesellschaftlichen Gefahrenpotentials und auch in dem Bestreben eine Sensibilisierung zu einem wahrheitsgetreuen und sorgsamen Umgang mit diesem dunklen Abschnitt der Geschichte zu erzielen.

Das Copyright der jeweiligen Abbildungen liegt bei den Rechteinhabern, die Darstellung erfolgte ausschließlich zur Illustration des Sachverhaltes – das jeweilige Copyright bleibt dadurch unberührt. Wir danken dem Verlag von „Die Holocaust Chronik“ für die Zurverfügungstellung der Publikation für die projektierte Ausstellung zu der Thematik von verzerrender Geschichtsdarstellung zum Holocaust in der Gegenwart, an der wir seit Beginn 2005 arbeiten. Als anwaltliche Vertretung hat sich der Chefredakteur, Herrn RA Dr. Albrecht Haller aus Wien gewählt mit dem bereits medienrechtlich positive Erfahrungen gemacht werden konnten.

2006-03-20