Als das Nachrichtenmagazin DER GLÖCKEL (vorm. Online-Magazin muenchnernotizen) am 3.4.2005 in einer Exklusivreportage (Der Holocaust, Auschwitz und seine Geschäftemacher 2005) den Nachweis erbrachte und umfassend reportierte, daß die Firmen AKG-Images GmbH und der SV-Bilderdienst, der DIZ München GmbH (Unternehmung der Mediengruppe Süddeutscher Verlag) bei Zweitgenannter sogar über einen Zeitraum von Jahrzehnten, Fotos zum Konzentrationslager Auschwitz verkauften, die gar nicht aus diesem stammten und diese von Millionen Menschen in Tages-, Wochenzeitungen und Büchern konsumiert wurden und naturgemäß auch heute noch werden, wäre wohl kaum jemand auf die Idee gekommen, daß der verantwortliche Journalist Walter Egon GLÖCKEL mit einem Gerichtsverfahren konfrontiert werden würde, das bis zum OBERSTEN GERICHTSHOF der Republik Österreich gelangen sollte.
Der Begriff „Geschichtsfälschung“ zum Sachverhalt, nämlich der Verbreitung falscher Fotos zum KZ Auschwitz von dem deutschen Historiker mit dem Spezialgebiet des Holocaust im Konzentrationslager Auschwitz und Auschwitz/Birkenau, stammt übrigens von MA Andreas KILIAN, dessen wissenschaftliche Erkenntnisse auch in der Reportage dokumentiert sind. (http://www.sonderkommando-studien.de)
Anstelle sich mit dem Nachweis der falschen Bildangaben zur Reportage sorgfältig auseinanderzusetzen und sie umgehend richtig zu stellen, zog es die DIZ Dokumentations- und Informationszentrum München GmbH vor, juristisch mit der Kanzlei BIRD & BIRD gegen den Medieninhaber GLÖCKEL vorzugehen. Mit Datierung vom 21.4.2005 forderte die Juristin Dr. S. GIERSCHMANN, die Unterfertigung von zwei Unterlassungsverpflichtungserklärungen und die Begleichung der Kosten ihres Einschreitens. Darin enthalten die Aufforderung, die der Reportage zugrunde liegenden Beweismittel zu löschen. O-Text:
2. sämtliche elektronische Dateien von Bildern oder Screenshots der Datenbank des SV-Bilderdienstes unverzüglich zu löschen und dies der DIZ München GmbH gegenüber schriftlich zu bestätigen.
GIERSCHMANN führte zu der Reportage „Der Holocaust, Auschwitz und seine Geschäftemacher 2005“ u.a. wie folgt aus:
Sie [Anm. ihre Mandantschaft] wird es jedoch nicht hinnehmen … wenn diese im Zusammenhang mit wahrheitswidrigen Zitaten zu Schmähzwecken verwendet werden.
Das muß man sich einmal auf der Zunge zergehen lassen: GLÖCKEL dokumentiert umfassend und detailgenau einen Medienskandal, der nachweist, daß über Jahrzehnte Millionen Menschen falsche Fotos zum KZ Auschwitz vor Augen geführt wurden, Firmen gutes Geld damit verdient haben, kritisiert Medien und Gesellschaft und eine Juristin spricht von wahrheitswidrigen Zitaten zu SCHMÄHZWECKEN.
Die Unterfertigung der Unterlassungsverpflichtungserklärungen wurde abgelehnt. Die DIZ München GmbH brachte darauf, vertreten durch die Kanzlei FELLNER WRATZFELD PARTNER, am HANDESLGERICHT WIEN Klage und Antrag auf Erlassung einer „Einstweiligen Verfügung“ mit einem Streitwert von 35.000.- € ein. Der Gerichtsfall zur „Einstweiligen Verfügung“ im Provisorialverfahren wurde von GLÖCKEL, vertreten durch den Juristen Dr. Albrecht HALLER bis zum OBERSTEN GERICHTSHOF gebracht, weil das OBERLANDESGERICHT WIEN in zweiter Instanz – die DIZ München verlor die 1. und ging in Berufung – in einem einzigen der zahlreichen beantragten Punkte, nämlich dem Antrag auf Erlassung einer EV mit einer Begründung zustimmte, die den Journalisten fassungslos stimmte. Das OLG Wien führte u.a. wie folgt aus:
Ihr [Anm.: SV-Bilderdienst der DIZ München GmbH] wird damit unterstellt, auch schon vor der Recherchetätigkeit des Beklagten gewusst zu haben, dass ihre Archivbilder über den Holocaust nachgestellt sind und dafür – in Anbetracht der Fälschung – nicht gerechtfertigte, überhöhte Preise verlangt werden.
Denn Derartiges war nie und zu keinem Zeitpunkt Inhalt der Reportage. Deshalb wandte sich GLÖCKEL mit Dr. HALLER mit einem „Außerordentlichen Revisionsrekurs“ an den OBERSTEN GERICHTSHOF und dieser nimmt sich einer derartigen Eingabe nur dann an, wenn spezielle Aspekte zutreffend sind. Dr. A. HALLER machte in seinem Schriftsatz als Revisionsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung des OLG geltend und „weil die Entscheidung von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt.“
Am 11. Juli 2006 erläßt der OBERSTE GERICHTSHOF unter der Aktenzahl 4 Ob 71/06d seinen umfassenden Beschluß zu der Causa der falschen Holocaustfotos, der in die Rechtsgeschichte eingegangen ist und Entscheidungsgrundlage für weitere Fälle sein wird. Er bestätigt die Reportage, gibt dem Außerordentlichen Revisionsrekurs von dem beklagten Journalisten Folge:
weil der Vorwurf der Geschäftemacherei mit dem Holocaust Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat. Er ist auch berechtigt.
und der Beschluß des OBERLANDESGERICHTS WIEN wurde aufgehoben.
Der OGH – Auszüge:
Die Echtheit von Quellen zu den Verbrechen des Nationalsozialismus ist daher eine Frage von höchster gesellschaftlicher Bedeutung. An die Sorgfalt aller Beteiligten, also auch von Archivdienstleistern, sind aus diesem Grund hohe Anforderungen zu stellen. Das gilt um so mehr, als auch bei echten Quellen die gewinnbringende Verwertung in vertretbarer Weise als moralisch bedenklich angesehen werden kann, und zwar jedenfalls dann, wenn darin – wie hier – das Leid von Opfern drastisch abgebildet ist. Diese Erwägungen rechtfertigen eine deutliche Kritik, wenn – wie hier – objektiv bedenkliche Quellen gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Auch die Klägerin muß es daher hinnehmen, dass ihre offenkundig mangelnde Sorgfalt mit klaren Worten kritisiert wird.
Die folgende Gerichtsverhandlung wurde für den 18.9.06 anberaumt und bevor durch den bereits umfassenden Beschluß des OBERSTEN GERICHTSHOFES der zur Mediengruppe Süddeutscher Verlag gehörenden DIZ München GmbH ein weiteres juristisches Debakel droht, da sie keinerlei Erfolgsaussichten im Prozeß mehr hat, zieht FELLNER WRATZFELD PARTNER wenige Tage vor der Gerichtsverhandlung die Klage gegen GLÖCKEL unter Anspruchsverzicht zur Reportage zurück.
Die Fakten liegen auf dem Tisch, der Sachverhalt ist unwidersprochen und dennoch hatte der SV-Bilderdienst der DIZ München GmbH auch zu Beginn September 2006 noch immer keine vollständige Berichtigung der Fotoangaben durchgeführt. Denn selbst zu diesem Zeitpunkt wurden die klagsgegenständlichen Fotos zum Beispiel unter dem Stichwort AUSCHWITZ im Webportal des Klägers zum Kauf angeboten. Auch dieser Sachverhalt wurde unter „Die Perfektionierung eines Medienskandals zum Holocaust“ publiziert. Auch das Magazin STERN beließ wissentlich die falschen Holocaustfotos seit 4.4.2005 in seiner Online-Ausgabe. (Letzte Datensicherung 16.01.07) GLÖCKEL nahm wiederholt mit dem DEUTSCHEN PRESSERAT diesbezüglich Kontakt auf, man ersucht um Übermittlung der entsprechenden Informationen und Unterlagen. Es folgten die Reportagen: „Der STERN ignoriert eigene falsche Geschichtsdarstellung zum Holocaust“ sowie „DEUTSCHER PRESSERAT – Zahnlosigkeit zu falschen Holocaust Fotos im STERN„.
Der SV-Bilderdienst der DIZ München GmbH ist auch Mitglied beim Bundesverband der Pressebild-Agenturen und Bildarchive e.V. – dort wurde derenseits eine Präambel unterfertigt, die folgenden Punkt beinhaltet:
Jedes Mitglied versichert, seinen Fotografen und Kunden gegenüber keine bewußt unrichtigen Angaben über Bildnutzungen und Nutzungsrechte zu machen.
In einem Telefonat ersucht man GLÖCKEL von dieser Stelle ebenso um Sachverhaltsübermittlung, der nachgekommen wurde und am 29.9.2006 wird um Stellungnahme ersucht, ob die Vorgänge des Mitglieds, des SV-Bilderdienstes der DIZ München GmbH im Einklang mit der unterfertigten Präambel stehen würden. Die Stellungnahme blieb jedoch aus.
Am 18.12.2006 und somit 5 Monate nachdem der OBERSTE GERICHTSHOF die Reportage inhaltlich bestätigte und die DIZ München GmbH die Klage zurückzog, trifft von der Kanzlei CHARIM, STEINER & HOFSTETTER eine neuerliche Klage auf Unterlassung mit einem Streitwert in Höhe von 35.000.- € bei dem Journalisten zu der Causa ein.
Die Interviewpartnerin und Auskunftsperson vom SV-Bilderdienst, der DIZ München GmbH, die seit dem 1. Telefonat am 7.2.2005 in Kenntnis des Recherchegegenstandes war, relativiert und stellt die publizierten Angaben neuerlich als falsch dar und erachtet ihre Namensnennung als Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte. GLÖCKEL sieht sich, wie schon bereits mehrfach zu Beispielen juristischer Qualitätsarbeit zuvor, mit einem Schriftsatz einer Anwaltskanzlei konfrontiert, in dem dem Gericht ein Sachverhaltsverlauf aufgezeigt wird, der irreführend und verzerrend wirkt um über Fakten zu täuschen und auch punktuell falsche Angaben enthält. So wird gegenüber dem Gericht beispielsweise wie folgt angegeben:
Am 4.2.2005 erhielt die Klägerin in ihrer Funktion bei der DIZ eine Anfrage des Beklagten hinsichtlich einer zeitlich unbegrenzten Nutzung von Bildern aus dem DIZ-Archiv für das vom Beklagten herausgegebenen Online-Magazin. Die Klägerin teilte dem Beklagten daraufhin mit, dass die DIZ grundsätzlich keine zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechte einräume und solche Rechte für jeweils längstens drei Jahre erworben werden könnten.
In den folgenden Tagen kam es zu einem weiteren Telephonat zwischen den Streitteilen, bei dem der Beklagte ohne Bezugnahme auf seine Anfrage vom 4.2.1005 erklärte, [Anm. 1:1-Abschrift] dass er sich für Bilder interessierte, die bereits im Magazin „Stern“ erschienen seien, und sich nach dem Preis derartiger Bilder erkundigte.
Sieben e-Mails wurden zwischen dem SV-Bilderdienst und GLÖCKEL alleine am 7.2. ausgetauscht
Alleine zu diesem Punkt soll den Medienkonsumenten der Realablauf aufgezeigt werden um exemplarisch unter Beweis zu stellen mit welchen täuschenden und verzerrenden Angaben sich ein real unabhängiger Journalismus auseinanderzusetzen hat, um seinem Grundrecht auf Information, die zumindest im Falle vom Nachrichtenmagazin DER GLÖCKEL oftmals nicht auf Gegenliebe der vom Inhalt Betroffenen stößt, erkämpfen und verteidigen zu müssen.
Am Freitag, den 4.2.2005 um 22:34 Uhr wird von GLÖCKEL über das Webportal vom SV-Bilderdienst eine Honoraranfrage für einen Onlinedienst zu einem der falschen Holocaustfotos zum KZ Auschwitz an den SV-Bilderdienst gesendet, das dort angeboten wurde.
Am Montag, den 7.2.2005 um 09:38 Uhr antwortet die Klägerin und frägt für die Kalkulation nach wie lange die Nutzungsdauer wäre.
Am Montag, den 7.2.2005 um 12:56 Uhr erfolgt die Antwort: „Wenn wir einen Artikel veröffentlichen bleibt er online solange es das Magazin gibt.“
Am Montag, den 7.2.2005 um 13:27 Uhr kommt die Nachfrage der Klägerin wie folgt: „es handelt sich dann hier also um eine Printnutzung plus zusätzlicher Online-Nutzung?! Wie lange wird das Magazin erhältlich sein? Ist es ein monatliches Magazin? Das Honroar ergibt sich dann aus der Printnutzung (Auflage, Plazierung, Abbildungsgröße).
Am Montag, den 7.2.2005 um 15:04 Uhr GLÖCKEL anwortet: „Nein, nur online-Nutzung“.
Am Montag, den 7.2.2005 prompt darauf die Klägerin: „Nun bin ich so schlau wie vorher. Wenn Sie sagen/schreiben, die Nutzung dauere solange wie das Magazin erhältlich ist, weiß ich leider immer noch nicht, wie lange das konkret ist. Ohne diese Angabe bin ich leider nicht in der Lage Ihnen eine Preisinformation zu geben. Es wäre also schön, wenn Sie mir diese Zeitangabe noch zuliefern könnten. Vielen Dank für Ihr Verständnis.“
Am Montag, den 7.2.2005 um 15:55 Uhr die Antwort an die Klägerin: „Es handelt sich um ein Online-Magazin (www), das jegliche Veröffentlichung im Bestand läßt. Das bedeutet, wenn heute ein Artikel veröffentlicht wird bleibt er online und für den Leser auch im Jahre 2010 … Ich hoffe, das war jetzt etwas verständlicher.“
Am Montag, den 7.2.2005 um 16:02 die Klägerin teilt mit: „Unsere max. Nutzungsdauer ist auf drei Jahre begrenzt. Es tut mir leid, dass ich Ihnen die Verwendungsrechte nicht für die dauerhafte Nutzung einräumen kann.“
In der Reportage wurde dies wie folgt veröffentlicht:
Wir staunten nicht schlecht, als uns nach aufwendigen Schriftverkehr die Mitteilung des SV-Bilderdienstes erreichte, daß Medien wie unseres, deren Publizierungen, einmal veröffentlicht, immer für den Leser zur Verfügung stünden, grundsätzlich keine Veröffentlichungsrechte bekämen, weil die Berechnung der Gebühren scheinbar nicht in das Kalkulationsprofil der Bildagentur paßt.
In Summe waren es 8 e-Mails, davon alleine am Montag, den 7.2.05 SIEBEN Stück, die alle den gesellschaftlichen Gepflogenheiten sowohl vom Absender als auch von dem Empfänger jedes Mal die namentliche Anrede beinhalteten.
Faksimile aus der Klage von Charim, Steiner & Hofstetter gegen Journalist Glöckel zu der Aussage der Klägerin, daß das Magazin keine Verwendungsrechte erhält
Faksimile des Einzelgesprächsnachweises vom 7.2.05 mit Zuordnung der Gespräche mit Firmen die im Zusammenhang mit den Recherchen kontaktiert wurden
26 Minuten nach der letzten e-Mail am 7.2. deklarierte GLÖCKEL bereits gegenüber dem SV-Bilderdienst, daß er wahrscheinlich falsche Fotos zum KZ Auschwitz verkaufte
26 Minuten nachdem bei GLÖCKEL die Mitteilung der Klägerin eintraf in der mitgeteilt wurde, daß für das Online-Magazin keine Verwendungsrechte erteilt werden, griff der Journalist zum Telephon und rief beim SV-Bilderdienst an. „Katze aus dem Sack“ – nicht nur, daß der Journalist, wie auch alle anderen Firmen, die von der einschlägigen Recherche betroffen waren, klar und eindeutig darüber informierte, daß sie mit ihren angebotenen vermeintlich falschen Fotos Gegenstand einer kommenden Reportage sind, deklarierte sich die Klägerin auch zusätzlich als zuständige Auskunftsperson.
CHARIM, STEINER & HOFSTETTER stellen aber alleine diesen Ablauf so dar, daß man den Eindruck gewinnen könnte, daß es hier nicht nur keinen zeitlichen Zusammenhang gab, sondern läßt auch unerwähnt, das alleine an einem Arbeitstag der e-Mail-Verkehr 7 (!) Schriftwechsel zwischen den Parteien umfaßte und der Anruf nur 26 Minuten nach Erhalt der letzten e-Mail von GLÖCKEL erfolgte. Die Preise der falschen, bereits veröffentlichten Holocaustbilder für Printmedien war während dieses Telefonates gar kein Thema. Sie wurden erst im weiteren Rechercheverlauf, bei dem die Klägerin aus journalistischer Sicht als durchaus kooperativ bezeichnet werden konnte während eines Anrufes, den sie selbst am 31.3.2005 vornahm, thematisiert. Für GLÖCKEL war deren Auskunftsbereitschaft ein der Logik folgendes Resultat, stand doch der Konzern, die Mediengruppe Süddeutscher Verlag , angesichts des Nachweises vom Vertrieb falsch deklarierter und nachgestellter Fotos zum Konzentrationslager Auschwitz vor einer unangenehmen Situation und jegliche nicht sachdienliche Information seitens der Auskunftsperson, der Interviewpartnerin hätte die Gegebenheiten nur verschlechtert.
Faksimile aus einem dem Gericht durch die DIZ München vorgelegten Beweismittels. Ein als firmeninternes Dokument anzusehendes Schriftstück der Klägerin – die Korrespondenz zwischen der jetzigen Klägerin der Juristin Gierschmann sowie dem GF Mauler
Als fataler Fehler von der DIZ München GmbH wird sich jedoch ein Beweisstück in dem zu erwartenden Gerichtsverfahren herausstellen, sofern das LANDESGERICHT KORNEUBURG (GZ: 16 Cg 146/06h) nicht die Klage wegen der bereits vorliegenden oberstgerichtlichen Feststellungen von sich aus abweist, daß der Meinung von GLÖCKEL nur versehentlich dem Beweismittelakt in dem vorangegangenen Verfahren beigefügt worden sein kann, aber nichts desto trotz jedoch vorliegt. Dabei handelt es sich um ein firmeninternes Dokument, das die jetzige Klägerin an die Juristin S. GIERSCHMANN und in Kopie an ihren Geschäftsführer der DIZ Dokumentations- & Informationszentrum München GmbH, Herrn Dr. Gerald MAULER am 11. April 2005 um 15:27 Uhr geschickt hat. Denn die von der Klägerin gemachten und veröffentlichten Preisangaben zu der Verwendung von Holocaustfotos in Printmedien werden jetzt in der Klage neuerlich in Abrede gestellt.
Die Klägerin in dem Beweismittel:
Herr Glöckel hat vertrauliche Preis-Informationen, die er aus einem Telefonat mit mir zur Verwendung unserer Bilder, im Internet veröffentlicht. Hierzu war er nicht berechtigt.
Faksimile aus dem Beweisstück
Dr. Daniel Charim in der jetzigen Klage: Sie bezog sich dabei jedoch nicht auf reale Preise der DIZ …
Vielleicht könnte jemand plausibel erklären, warum ausgerechnet eine von einem derartigen Skandal betroffene Firma einen gegen sie recherchierenden Journalisten eine „vertrauliche Preis-Information“ preisgeben sollte!
Daß CHARIM, STEINER & HOFSTETTER dem Gericht nur den 1. Teil der beklagten Reportage als Beweismittel vorlegten, anstelle die vollständige Dokumentation sowie Ausdrucke der Domain www.dergloeckel.info als Screenshots von www.muenchnernotizen und www.muenchnernotizen.de auszuweisen, verleitet GLÖCKEL zum Schmunzeln. (Anm.: muenchnernotizen.de ist seit Jahren nur auf Weiterleitung und munchnernotizen.info seit November 06 ebenso programmiert – das bedeutet, es gibt unter diesen Domains keine Ordnerverzeichnisse und Webdatein)
Faksimile aus der Klage – Dr. Charim bezeichnet Ausdrucke von dergloeckel.info als Screenshot von muenchnernotizen.de und was den Satz: Unabhängig davon, wie man zu den oben zitierten Artikel und der darin formulierten Kritik des Beklagten stehen mag … . anzumerken ist, sollte der inhaltlich bedeutende Beschluß des OBERSTEN GERICHTSHOFES zu den falschen Holocaust-Fotos und dem Sachverhalt als ausreichend anzusehen sein
nicht muenchnernotizen.de sondern dergloeckel.info
GLÖCKEL bezeichnet es als bedauernswert, daß Kläger im Falle einer Niederlage im Verfahren nicht den gleichen Betrag an den Beklagten zu entrichten haben, der ihrerseits geltend gemacht wird, denn dann wäre er mittlerweile ein reicher Mann. Dr. Albrecht HALLER hat nun die Klagebeantwortung vorgenommen und argumentierte in seinem Schriftsatz u.a. wie folgt:
Nicht beizupflichten ist allerdings dem weiteren Vorbringen, im vorliegenden Fall übersteige das Anonymitätsinteresse der Klägerin die Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagten und das Informationsinteresse der Allgemeinheit. Denn ein Journalist, der über brisante Umstände – hier: den Vertrieb nachgestellter und falsch deklarierter Holocaust-Fotos – publiziert, darf den Namen seines im betroffenen Unternehmens zuständigen (!) Ansprechpartners nennen. Müßte der Journalist der Öffentlichkeit verschweigen, wer im betroffenen Unternehmen zuständigerweise (!) Auskünfte über Herkunft und Preise der Photos erteilt hat, würde das (etwa der Hinweis „aus anonymer Quelle“) die Glaubwürdigkeit des Journalisten und das Gewicht der Publikation ganz erheblich mindern.
Jetzt gilt es abzuwarten, ob das Gericht nun die Klage abweist oder für zulässig erachtet und es zu einem Prozeß kommen wird.
Sprachlos wurde GLÖCKEL jedoch, als er die Feststellung machen mußte, daß er sich in der Causa mit dem Juristen, Dr. Daniel CHARIM, der zeitgleich Mitglied der Jerusalem Foundation in Österreich (The Jerusalem Foundation) ist, ausgerechnet zu falschen Fotos zum Konzentrationslager Auschwitz konfrontiert sieht, mit denen wie bereits eingangs erwähnt laut MA Andreas KILIAN „Geschichtsfälschung“, zusätzlich über Jahrzehnte betrieben wurde …
Im März 2007 wurde das Verfahren auf Vorschlag der Klägerin mit einem Vergleich beendet ;o)
2007-01-18